AGB der Reitboden Stuckenberg RS GmbH
1. Allgemeines
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Dienste und Leistungen der Firma Reitboden Stuckenberg GmbH Gehnhookstraße 13 a 49565 Bramsche, sofern diese nicht durch schriftliche Vereinbarungen abgeändert oder ausgeschlossen werden.
2. Angebote und Preise
Unsere Angebote sind freibleibend. Die vereinbarten Preise umfassen – soweit nichts anderes vereinbart wird – nicht die Wege- und Rüstzeiten und nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Für alle Arbeiten, die, aus Gründen in der Verantwortung des Auftraggebers resultieren, nicht zur Ausführung gelangen, gebührt dem Auftragnehmer eine angemessene Vergütung. Technische Angaben, Maße, Gewicht und Abbildungen in Prospekten, Preislisten und anderen Medien sind annähernd und unverbindlich
3. Termine
Zur Einhaltung von Terminen ist der Auftraggeber verpflichtet, den Zeitpunkt des Arbeitsbeginns rechtzeitig mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Feinabstimmung mit dem Auftragnehmer mindestens 2 Tage vor Auftragsbeginn vorzunehmen. Wird lediglich eine Zeitspanne festgelegt, so bestimmt die Firma Reitboden Stuckenberg GmbH innerhalb derselben den Zeitpunkt. Will der Auftraggeber die Zeitspannen-Vereinbarung ändern, so hat er dies der Firma Reitboden Stuckenberg GmbH mindestens 2 Wochen vor deren Beginn mitzuteilen. Treten bei fest vereinbarten Terminen Verzögerungen aus Gründen auf, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so ist er nicht an die vereinbarte Zeit gebunden. Der Auftraggeber verlängert die vereinbarte Zeit zur Ausführung des Auftrages angemessen um die Dauer der Verzögerung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vorliegenden Aufträge in der Reihenfolge der Annahme auszuführen. Bei Terminüberschreitungen steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht nur zu, wenn er dem Auftragnehmer zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung gesetzt
4. Zustimmung zur Datenerhebung und Verwertung
Bei Auftragserteilung und Durchführung des Auftrages werden die betrieblichen Daten des Auftraggebers erfasst und vom Autragnehmer gespeichert. Der Auftraggeber ist mit der Auswertung, Weiterverarbeitung und Nutzung sämtlicher auftragsbezogener Daten durch den Auftragnehmer einverstanden.
5. Rücktrittsrecht und Schadenersatz
Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen oder Transportsperren, sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Leistungsverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung des vereinbarten Leistungsdatums. Bei Stornierung eines Auftrages durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, neben den erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten auch eine Stornogebühr in Höhe von 20 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes zu berechnen. Die Stornogebühr kann niedriger oder höher angesetzt werden, wenn der Auftragnehmer einen höheren Schaden nachweist. Soweit der Auftragnehmer für einen Schaden einzustehen hat, ist er berechtigt, den Schaden binnen einer angemessenen Frist selbst zu beheben. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf schlechter Witterung, unsachgemäßer Bestellung oder Maßnahmen durch den Auftraggeber beruhen.
6. Vorbereitungs- und Hinweispflicht
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Flächen vor Durchführung der Arbeiten des Auftragnehmers sorgsam vorzubereiten, die Flächen von Fremdkörpern und anderen Gefahrenquellen zu befreien oder aber den Mitarbeitern des Auftragnehmers rechtzeitig und deutlich die Erschwernisse mitzuteilen. Diese Verpflichtung bezieht sich auch auf Gefahrenquellen, die sich im unmittelbaren Einflussbereich des Auftraggebers befinden. Der Auftraggeber verpflichtet sich des weiteren, dem Auftragnehmer nach dessen Ankunft an der Einsatzstelle, über eventuelle Schäden an Türen, Toren Banden Abdeckungen und sonstigen baulichen Einrichtungen zu informieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer bzw. dessen Mitarbeiter unmissverständlich über alle örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten umfassend zu unterrichten, die für die Ausführung des Auftrages bedeutsam sein können. Dies gilt auch für den Verlauf unterirdischer Leitungen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglicher Haftung gegenüber Dritten frei und haftet für alle Schäden des Auftragnehmers, die auf einer Verletzung der vorstehenden Vorbereitungs- und Informationspflichten beruhen. Diese Haftungsfreistellung gilt vollumfänglich zugunsten des Auftragnehmers auch in dem Fall, dass Tatsachen allgemein unbekannt sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Straßenverunreinigungen, die durch den Auftragnehmer verursacht worden sind, unverzüglich in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise kenntlich zu machen und auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Auftraggeber verpflichtet sich außerdem, den Auftragnehmer von sämtlichen Schadenersatz- und Haftungsansprüchen Dritter freizustellen die durch Nichtvornahme oder Rechtzeitigkeit der Straßenreinigung beruhen. Der Auftraggeber übernimmt insofern die volle zivilrechtliche Haftung. Weiterhin verpflichtet sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer, Kosten die durche eine öffentlich angeordnete und durchgeführte Ersatzvornahme im Fall des Verstoßes des Auftraggebers gegen die hier übernommenen Pflichten zulasten des Auftragnehmers entstehen, zu übernehmen bzw. diese dem Auftragnehmer zu erstatten.
7. Zahlung
Der Kunde verpflichtet sich, soweit nicht anders vereinbart, die Vergütung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, so kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Das Recht der Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld mit mindestens 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Unberührt bleibt die gesetzliche Verpflichtung zum Ersatz eines weitergehenden Verzugsschadens. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die dem Auftragnehmer nach dem jeweiligen Abschluss bekannt werden und geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu mindern, berechtigen den Auftragnehmer, auch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen
8. Eigentumsvorbehalt
Der vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der Firma Reitboden Stuckenberg GmbH gegen den Vertragspartner. Die von der Firma Reitboden Stuckenberg GmbH gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der Firma Reitboden Stuckenberg GmbH. Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für die Rechnung der Firma Reitboden Stuckenberg GmbH als Hersteller erfolgt und die Firma Reitboden Stuckenberg GmbH unmittelbar das Eigentum bzw. das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache erwirbt. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an die Firma Reitboden Stuckenberg GmbH ab.
9. Sicherungsabtretung
Der Vertragspartner tritt hiermit seine sämtlichen (gegenwärtigen und zukünftigen, bedingt oder unbedingt) bestehenden Forderungen aus Lieferung und Leistung gegenüber Dritten an die Firma Reitboden Stuckenberg GmbH ab. Mit den abgetretenen Forderungen gehen alle hierfür bestehenden Sicherheiten auf die Firma Reitboden Stuckenberg GmbH über. Die Abtretung sichert sämtliche Forderungen der Firma Reitboden Stuckenberg GmbH gegen den Vertragspartner. Nach Zahlung aller hierdurch gesicherten Ansprüche hat die Firma Reitboden Stuckenberg GmbH an den Vertragspartner die ihr abgetretenen Forderungen zurückabzutreten und sämtliche mit diesem Vertrag bestellte Sicherheiten freizugeben.
10. Haftung
Die Reitboden Stuckenberg GmbH haftet für die ordnungsgemäße Ausführung seiner Arbeiten. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Firma Reitboden Stuckenberg GmbH oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei Qualitätsmängeln der gelieferten Materialien (Reitsand, Vlies, Späne usw.) beschränkt sich die Gewährleistung auf Ersatzlieferung und Nachbesserung. Dem Auftraggeber wird ausdrücklich das Recht eingeräumt, bei Fehlschlagen der Nachbesserung bzw. fehlerhafter Ersatzlieferung den Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des vereinbarten Preises zu verlangen.
Der Auftraggeber ist ab dem Zeitpunkt des ersten bereitens für die Qualitätssicherung durch Pflegemaßnahmen wie wässern, schleppen, Frostschutz usw. verantwortlich. Für die Pflege (zu unseren Pflegehinweisen) sind nur geeignete Geräte zu verwenden.
Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Schäden an Personen, Tieren und Gegenständen frei, die sich auf der von der Firma Reitboden Stuckenberg GmbH
erstellten Fläche ereignen.
11. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungendiesen AGB ungültig sein, so werden diese AGB in ihrem übrigen Inhalt davon nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die geeignet ist, deren Zweck zu erfüllen.
12. Sonstiges
Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer grundsätzlich alle vereinbarten Leistungen durch Subunternehmer ausführen zu lassen. Die Tragfähigkeit des Unterbodens liegt alleine im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Dieses kann auf den Auftragnehmer übergehen, wenn geologische Untersuchungen über die Art, Beschaffenheit und Tragfähigkeit der Bodens vorliegen und der Auftragnehmer die Ergebnisse anerkennt und für geeignet hält.
Durch das erste Bereiten der von der Firma Reitboden Stuckenberg GmbH erstellten Fläche, gilt diese als abgenommen. Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Zufahrt zu der zu bebauenden Fläche für 40-Tonner-LKWs (15 m Länge) problemlos befahrbar ist. Falls die liefernden 40-Tonner-LKWs die Zufahrt vor Ort nicht passieren können und die Fracht auf kleinere Fahrzeuge umgeladen werden muss, trägt der Auftraggeber die dadurch entstehenden Mehrkosten.
13. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
